In Deutschland sind aktuell 2,7 Millionen Menschen pflegebedürftig, in den nächsten anderthalb Jahrzehnten wird die Zahl auf ca. 3,5 Millionen ansteigen.1
Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer Weiterentwicklung der im Jahr 1995 eingeführten Pflegeversicherung in Form der drei Pflegestärkungesetze (PSG I-III).1
Diese haben zum Ziel, schrittweise die Situation von Pflegebedürftigen, Pflegenden und Pflegekräften zu verbessern.1
Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I):
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II):
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III):8
Aufgrund der neuen Definition von Pflegebedürftigkeit im Zweiten Pflegestärkungsgesetz, bei der die Selbständigkeit des Menschen im Vordergrund steht, hat sich auch das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) grundlegend geändert.5
Während bisher der Fokus auf die vorwiegend körperlichen Einschränkungen und Hilfebedarf bei verschiedenen Verrichtungen im Alltag (z. B. Waschen, Anziehen, Essen) in Minuten ausschlaggebend war, ist nun der Grad der Selbständigkeit der zentrale Maßstab.5
Für die Beurteilung werden die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Module) erhoben und mit Punkten bewertet; die einzelnen Module werden dabei unterschiedlich gewichtet.5
Zu den sechs Lebensbereichen gehören:5
Aus der Summe der Teilergebnisse aus den sechs Bereichen errechnet sich der Pflegegrad des Antragstellers.5 Insgesamt werden fünf Pflegegrade unterschieden.
Sechs Lebensbereiche, die beim neuen Begutachtungsverfahren beurteilt und gewichtet werden mod. nach 5
Nach dem neuen Begutachtungsverfahren im Zweiten Pflegestärkungsgesetz ergibt sich der Pflegegrad eines Antragstellers durch die Bewertung der Selbständigkeit in sechs Lebensbereichen (Modulen).9
Dabei erfolgt die Beurteilung der Pflegebedürfigkeit in fünf Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen.10 Ausschlaggebend ist dabei nicht mehr der Zeitaufwand, sondern der Grad der Selbständigkeit.
Vergleich Pflegestufen – Pflegegrade10
In Bezug auf die Leistungen10
Die neuen Leistungen in den fünf Pflegegraden10
Um die Pflegedokumentation in der ambulanten und stationären Langzeitpflege zu vereinfachen, wurde im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetz das neue Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation entwickelt.7,11
Nachdem es sich in einem umfassenden Praxistest bewährt hat, erfolgt seit Anfang 2015 die bundesweite Einführung unter der Leitung von Staatssekretär Karl-Josef Laumann, Pflege-bevollmächtigter der Bundesregierung.7,11
Von der Einführung profitieren Pflegekräfte und Pflegebedürftige gleichermaßen, weil durch den Abbau von unnötigem Dokumentationsaufwand mehr Zeit für die direkte Pflege und Betreuung zur Verfügung
Interessierte ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen können sich als Teilnehmer der Implementierung registrieren lassen.11
Seit der Einführung nehmen bundesweit über 8.500 Pflegeeinrichtungen teil, was mehr als einem Drittel aller Einrichtungen entspricht.11