Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen sind für die Arbeit in der Pflege besonders wichtig? Wir informieren Sie über die für Sie relevanten Pflegegesetze:
In Deutschland sind aktuell 2,7 Millionen Menschen pflegebedürftig (Stand: 12/2015), in den nächsten anderthalb Jahrzehnten wird die Zahl auf ca. 3,5 Millionen ansteigen.1
Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer Weiterentwicklung der im Jahr 1995 eingeführten Pflegeversicherung in Form der drei Pflegestärkungsgesetze (PSG I-III).1 Diese haben zum Ziel, schrittweise die Situation von Pflegebedürftigen, Pflegenden und Pflegekräften zu verbessern.1
WESENTLICHE NEUERUNGEN
Aufgrund der neuen Definition von Pflegebedürftigkeit im Zweiten Pflegestärkungsgesetz, bei der die Selbständigkeit des Menschen im Vordergrund steht, hat sich auch das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) grundlegend geändert.5
Während bisher der Fokus auf die vorwiegend körperlichen Einschränkungen und Hilfebedarf bei verschiedenen Verrichtungen im Alltag (z. B. Waschen, Anziehen, Essen) in Minuten ausschlaggebend war, ist nun der Grad der Selbständigkeit der zentrale Maßstab.5
Für die Beurteilung werden die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Module) erhoben und mit Punkten bewertet; die einzelnen Module werden dabei unterschiedlich gewichtet.5
Zu den sechs Lebensbereichen gehören:5
Aus der Summe der Teilergebnisse aus den sechs Bereichen errechnet sich der Pflegegrad des Antragstellers.
Insgesamt werden fünf Pflegegrade unterschieden.
Sechs Lebensbereiche, die beim neuen Begutachtungsverfahren beurteilt und gewichtet werden mod. Nach5
Nach dem neuen Begutachtungsverfahren im Zweiten Pflegestärkungsgesetz ergibt sich der Pflegegrad eines Antragstellers durch die Bewertung der Selbständigkeit in sechs Lebensbereichen (Modulen).5
Dabei erfolgt die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Ausschlaggebend ist dabei nicht mehr der Zeitaufwand, sondern der Grad der Selbständigkeit.9
Vergleich Pflegestufen – Pflegegrade9
In Bezug auf die Leistungen10
Die neuen Leistungen in den fünf Pflegegraden 10
Um die Pflegedokumentation in der ambulanten und stationären Langzeitpflege zu vereinfachen, wurde im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetz das neue Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation entwickelt. 7, 11
Nachdem es sich in einem umfassenden Praxistest bewährt hat, erfolgt seit Anfang 2015 die bundesweite Einführung unter der Leitung von Staatssekretär Karl-Josef Laumann, Pflege-bevollmächtigter der Bundesregierung.7, 11
Von der Einführung profitieren Pflegekräfte und Pflegebedürftige gleichermaßen, weil durch den Abbau von unnötigem Dokumentationsaufwand mehr Zeit für die direkte Pflege und Betreuung zur Verfügung steht. 11
Interessierte ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen können sich an das Projektbüro auf www.ein-step.de sowie die Ansprechpartner der Trägerverbände wenden. Ende Oktober 2017 nahmen bundesweit bereits über 10.550 Pflegeeinrichtungen teil – das ist fast jede zweite Einrichtung. 11
Angesichts der wachsenden Zahl pflegebedürftiger Menschen in Deutschland und veränderter Versorgungsstrukturen haben sich der Pflegebedarf sowie die Anforderungen an das Pflegepersonal gewandelt. 12
So steigt in den Krankenhäusern der Anteil älterer Demenzkranker und in den Pflegeheimen nimmt der medizinische Behandlungsbedarf chronisch kranker Patienten zu.2, 12 Zugleich wird der ambulante Pflegebereich immer wichtiger und ist in besonderer Weise auf breit qualifizierte und flexibel einsetzbare Pflegekräfte angewiesen.
Diese Entwicklung macht eine übergreifende pflegerische Qualifikation zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen mit einem breiten Spektrum an Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten notwendig.2, 12
Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) auch eine Reform der Pflegeausbildung beschlossen.2
Das neue Pflegeberufe-Reformgesetz (PflBRef), dessen Entwurf im Januar 2016 im Bundeskabinett verabschiedet wurde, soll eine einheitliche Ausbildung zur "Pflegefachfrau" oder zum "Pflegefachmann" übergreifende Qualifikationen vermitteln.2, 13
Damit werden die bisherigen drei getrennt geregelten Ausbildungen in der Altenpflege, der Krankenpflege sowie der Kinderkrankenpflege zu einem neuen einheitlichen Berufsbild zusammengeführt.12, 13
Mit über 133.000 Auszubildenden ist der neue Pflegeberuf der größte Ausbildungsberuf in Deutschland.12
Da bis zum Beginn der neuen Ausbildung weitere Voraussetzungen geschaffen werden müssen, wird das Gesetz stufenweise in Kraft treten; das Pflegeberufegesetz gilt für alle Ausbildungen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen werden. 14
WESENTLICHE NEUERUNGEN
Zu den wesentlichen Neuerungen des Pflegeberufe-Reformgesetzes (PflBRef) gehören vor allem:12, 13
ABLAUF UND VORAUSSETZUNGEN
Die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen werden in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt.
Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. 14
Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben wollen. 14
Nach zwei Dritteln der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eingeführt. 14
Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wird ein Pflegestudium eingeführt.
Zukünftig wird kein Schulgeld mehr gezahlt werden. Zudem haben die Auszubildenden Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Die neuen Pflegeausbildungen werden im Jahr 2020 beginnen. Pflegeschulen und Ausbildungseinrichtungen bleibt so genug Zeit, um sich auf die neuen Ausbildungen einzustellen. 14
Voraussetzung für die neue Pflegeausbildung ist ein mittlerer Schulabschluss oder eine zehnjährige allgemeine Schulbildung. 14
Möglich ist die Ausbildung auch mit einem Hauptschulabschluss, sofern weitere Qualifikationen vorliegen.3 Dazu gehören beispielsweise eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung oder eine einjährige Ausbildung in der Pflegeassistenz.
In Deutschland verbringt der Großteil der Menschen die letzte Lebensphase in stationären Versorgungseinrichtungen, vor allem in Pflegeheimen und Krankenhäusern. 15
Um diese Phase auch dort selbstbestimmt und nach den persönlichen Wünschen zu gestalten, bedarf es ausreichender Angebote der Palliativmedizin, der Palliativpflege und der hospizlichen Sterbebegleitung. 15
Mit den Maßnahmen des "Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland" (Hospiz- und Palliativ-Gesetz; HPG), das am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten ist, soll der flächendeckende Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung in allen Teilen Deutschlands gefördert werden, insbesondere auch in strukturschwachen und ländlichen Regionen. 15 , 16
Auch wird besonders die Bedeutung einer noch stärkeren Zusammenarbeit von Medizin, Pflege und Hospizarbeit in den Vordergrund gestellt. 15 , 16 , 17
WESENTLICHE NEUERUNGEN
Eine wesentliche Neuerung des Hospiz- und Palliativ-Gesetzes (HPG) ist die Verbesserung und Ausweitung der ambulanten Palliativversorgung:15 , 16
Das neue Hospiz- und Palliativ-Gesetzes (HPG) sieht auch eine wesentliche Stärkung der stationären Palliativversorgung in Hospizen sowie Krankenhäusern und Pflegeheimen vor. Dazu gehören vor allem: 15 , 16 , 17
Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG), das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, soll den Arbeitsalltag von Pflegekräften durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege verbessern. 19
Ab dem 01.01.2019 können Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen neues Pflegepersonal einstellen. Damit wird sichergestellt, dass die Krankenkassen 13.000 Pflegestellen in der Altenpflege und jede zusätzliche Pflegestelle im Krankenhaus finanzieren.
WESENTLICHE NEUERUNGEN