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Hier finden Sie Informationen zu verschiedenen Krebsarten und deren Behandlung sowie hilfreiche Inhalte zum Thema Leben mit Krebs.

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Einleitung

Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen sind für die Arbeit in der Pflege besonders wichtig? Wir informieren Sie über die für Sie relevanten Pflegegesetze:

Pflegestärkungsgesetze (PSG I-III)

In Deutschland sind aktuell 2,7 Millionen Menschen pflegebedürftig (Stand: 12/2015), in den nächsten anderthalb Jahrzehnten wird die Zahl auf ca. 3,5 Millionen ansteigen.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Praxisseiten_Pflege/1.5_Pflegestaerkungsgesetz.pdf Abgerufen am 26.03.2021

Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer Weiterentwicklung der im Jahr 1995 eingeführten Pflegeversicherung in Form der drei Pflegestärkungsgesetze (PSG I-III).Bundesministerium für Gesundheit (BMG) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Praxisseiten_Pflege/1.5_Pflegestaerkungsgesetz.pdf Abgerufen am 26.03.2021 Diese haben zum Ziel, schrittweise die Situation von Pflegebedürftigen, Pflegenden und Pflegekräften zu verbessern.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Praxisseiten_Pflege/1.5_Pflegestaerkungsgesetz.pdf Abgerufen am 26.03.2021

 

WESENTLICHE NEUERUNGEN

 

Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I):

  • Für Pflegekräfte:Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Broschüre „Die Pflegestärkungsgesetze. Das Wichtigste im Überblick.“ Stand April 2017 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Das_Wichtigste_im_Ueberblick.pdf S.24 Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Fragen und Antworten zum Pflegeberufsgesetz. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeberufegesetz/faq-pflegeberufegesetz.html
    • Aufstockung zusätzlicher Betreuungskräfte auf mittlerweile mehr als 49.000
      • Verbesserte Betreuungsrelation von 1:24 auf 1:20
    • Reform der Pflegeausbildung durch neues Pflegeberufsgesetz
      • Weiterentwicklung bisheriger Ausbildungen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege
      • Zusammenführung zu einem neuen, einheitlichen Berufsbild der/des "Pflegefachfrau/-manns"
      • Start des ersten Ausbildungsjahrgangs im Januar 2020
  • Für Pflegebedürftige und Pflegende:Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Broschüre „Die Pflegestärkungsgesetze. Das Wichtigste im Überblick.“ Stand April 2017 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Das_Wichtigste_im_Ueberblick.pdfS.14
    • Anstieg Pflegegeld
    • Ausweitung Anspruch auf Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege
    • Anstieg Zuschüsse für Umbaumaßnahmen
    • Ausweitung Leistungen in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege
    • Ausweitung Mittel für Tages- und Nachtpflege
    • Einführung neuer Entlastungsleistungen
    • Erhöhte Leistungen für Demenzkranke
    • Förderung von ambulant betreuten Wohngruppen

 

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II):

  • Für Pflegekräfte, Pflegebedürftige und Pflegende:
    • Neuer Begriff "Pflegebedürftigkeit" mit Fokus auf die Selbständigkeit:Bundesministerium für Gesundheit (BMG) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Praxisseiten_Pflege/1.5_Pflegestaerkungsgesetz.pdf Abgerufen am 26.03.2021 Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit https://www.pflegebegutachtung.de/uploads/media/downloads/Fachinfo_PSGII_web_neu_Feb_2017.pdf Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Broschüre „Die Pflegestärkungsgesetze. Das Wichtigste im Überblick.“ Stand April 2017 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Das_Wichtigste_im_Ueberblick.pdf S.16
      • Pflegebedürftig sind Personen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen ihren Alltag nicht länger vollkommen selbstständig bewältigen können. Im Fokus stehen daher die individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen.
    • Neues Begutachtungsverfahren
      • Zentraler Maßstab der Begutachtung durch medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten
      • Betrachtung und Gewichtung von sechs Lebensbereichen
    • Fünf Pflegegrade anstatt drei Pflegestufen
      • Orientierung am Grad der Selbständigkeit, nicht mehr am Zeitaufwand
  • Für Pflegekräfte:Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Broschüre „Die Pflegestärkungsgesetze. Das Wichtigste im Überblick.“ Stand April 2017https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Das_Wichtigste_im_Ueberblick.pdf S.26 Abgerufen am 26.03.2021
    • Vereinfachte Pflegedokumentation in Pflegeeinrichtungen durch neues Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation

 

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III):Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Pflegestärkungsgesetz III, (PSG III) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegestaerkungsgesetz-drittes-psg-iii.htmlAbgerufe am 26.03.2021

  • Ausbau der Kompetenz von Kommunen bei der Organisation von Beratungs-, Pflege- und Betreuungsangeboten vor Ort
  • Verschärfung der Kontrollmöglichkeiten, um Abrechnungsbetrug in der Pflege wirksamer zu bekämpfen
    • Gesetzliche Krankenversicherung erhält ein systematisches Prüfrecht: Medizinischer Dienst der Krankenkasse (MDK) prüft auch Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen

 

Neues Begutachtungsverfahren

Aufgrund der neuen Definition von Pflegebedürftigkeit im Zweiten Pflegestärkungsgesetz, bei der die Selbständigkeit des Menschen im Vordergrund steht, hat sich auch das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) grundlegend geändert.Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit https://www.pflegebegutachtung.de/uploads/media/downloads/Fachinfo_PSGII_web_neu_Feb_2017.pdf

Während bisher der Fokus auf die vorwiegend körperlichen Einschränkungen und Hilfebedarf bei verschiedenen Verrichtungen im Alltag (z. B. Waschen, Anziehen, Essen) in Minuten ausschlaggebend war, ist nun der Grad der Selbständigkeit der zentrale Maßstab.Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit https://www.pflegebegutachtung.de/uploads/media/downloads/Fachinfo_PSGII_web_neu_Feb_2017.pdf

Für die Beurteilung werden die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Module) erhoben und mit Punkten bewertet; die einzelnen Module werden dabei unterschiedlich gewichtet.Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit https://www.pflegebegutachtung.de/uploads/media/downloads/Fachinfo_PSGII_web_neu_Feb_2017.pdf

Zu den sechs Lebensbereichen gehören:Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit https://www.pflegebegutachtung.de/uploads/media/downloads/Fachinfo_PSGII_web_neu_Feb_2017.pdf

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Aus der Summe der Teilergebnisse aus den sechs Bereichen errechnet sich der Pflegegrad des Antragstellers.

Insgesamt werden fünf Pflegegrade unterschieden.

Pflegegrade

Nach dem neuen Begutachtungsverfahren im Zweiten Pflegestärkungsgesetz ergibt sich der Pflegegrad eines Antragstellers durch die Bewertung der Selbständigkeit in sechs Lebensbereichen (Modulen).Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit https://www.pflegebegutachtung.de/uploads/media/downloads/Fachinfo_PSGII_web_neu_Feb_2017.pdf

Dabei erfolgt die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Ausschlaggebend ist dabei nicht mehr der Zeitaufwand, sondern der Grad der Selbständigkeit.Pflegehilfe in Deutschland Pflegegrade https://www.pflege-grad.org/ Abgerufen am 26.03.2021

In Bezug auf die LeistungenBundesministerium für Gesundheit (BMG) Broschüre „Die Pflegestärkungsgesetze. Das Wichtigste im Überblick.“ Stand April 2017 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Das_Wichtigste_im_Ueberblick.pdf S. 15-17 Abgerufen am 26.03.2021

  • Muss für bestimmte Hilfsmittel wie Gehhilfen kein separater Antrag mehr gestellt werden, wenn diese im Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) bereits empfohlen werden
  • Gibt es für alle Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5 keine Unterschiede mehr bei den pflegebedingten Eigenanteilen (keine höhere Zuzahlung bei steigenden Pflegegraden)
  • Ist für Personen, die zum Zeitpunkt der Einführung bereits Pflegeleistungen beziehen, gewährleistet, dass sie diese Leistungen weiterhin erhalten
    • Niemand wird schlechter gestellt
    • Es ist weder eine erneute Antragstellung noch eine erneute Begutachtung erforderlich; die Umstellung in das neue System erfolgt automatisch

Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation

Um die Pflegedokumentation in der ambulanten und stationären Langzeitpflege zu vereinfachen, wurde im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetz das neue Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation entwickelt.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Broschüre „Die Pflegestärkungsgesetze. Das Wichtigste im Überblick.“ Stand April 2017https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Das_Wichtigste_im_Ueberblick.pdf S.26 Abgerufen am 26.03.2021 Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Entbürokratisierung in der Pflegedokumentation. Information strukturiert sammeln – Pflege effizient planen und dokumentieren. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/entbuerokratisierung.html Abgerufen am 26.03.2021

Nachdem es sich in einem umfassenden Praxistest bewährt hat, erfolgt seit Anfang 2015 die bundesweite Einführung unter der Leitung von Staatssekretär Karl-Josef Laumann, Pflege-bevollmächtigter der Bundesregierung.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Broschüre „Die Pflegestärkungsgesetze. Das Wichtigste im Überblick.“ Stand April 2017https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Das_Wichtigste_im_Ueberblick.pdf S.26 Abgerufen am 26.03.2021 Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Entbürokratisierung in der Pflegedokumentation. Information strukturiert sammeln – Pflege effizient planen und dokumentieren. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/entbuerokratisierung.html Abgerufen am 26.03.2021

Von der Einführung profitieren Pflegekräfte und Pflegebedürftige gleichermaßen, weil durch den Abbau von unnötigem Dokumentationsaufwand mehr Zeit für die direkte Pflege und Betreuung zur Verfügung steht.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Entbürokratisierung in der Pflegedokumentation. Information strukturiert sammeln – Pflege effizient planen und dokumentieren. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/entbuerokratisierung.html Abgerufen am 26.03.2021

Interessierte ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen können sich an das Projektbüro auf www.ein-step.de sowie die Ansprechpartner der Trägerverbände wenden. Ende Oktober 2017 nahmen bundesweit bereits über 10.550 Pflegeeinrichtungen teil – das ist fast jede zweite Einrichtung.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Entbürokratisierung in der Pflegedokumentation. Information strukturiert sammeln – Pflege effizient planen und dokumentieren. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/entbuerokratisierung.html Abgerufen am 26.03.2021

Pflegeberufe-Reformgesetz

Angesichts der wachsenden Zahl pflegebedürftiger Menschen in Deutschland und veränderter Versorgungsstrukturen haben sich der Pflegebedarf sowie die Anforderungen an das Pflegepersonal gewandelt.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Pflegeberufsgesetz im Kabinett beschlossen. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2016/160113-pflegeberufsgesetz.html Abgerufen am 26.03.2021

So steigt in den Krankenhäusern der Anteil älterer Demenzkranker und in den Pflegeheimen nimmt der medizinische Behandlungsbedarf chronisch kranker Patienten zu.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Broschüre „Die Pflegestärkungsgesetze. Das Wichtigste im Überblick.“ Stand April 2017 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Das_Wichtigste_im_Ueberblick.pdf S.24 Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Pflegeberufsgesetz im Kabinett beschlossen. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2016/160113-pflegeberufsgesetz.html Abgerufen am 26.03.2021 Zugleich wird der ambulante Pflegebereich immer wichtiger und ist in besonderer Weise auf breit qualifizierte und flexibel einsetzbare Pflegekräfte angewiesen.

Diese Entwicklung macht eine übergreifende pflegerische Qualifikation zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen mit einem breiten Spektrum an Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten notwendig.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Broschüre „Die Pflegestärkungsgesetze. Das Wichtigste im Überblick.“ Stand April 2017 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Das_Wichtigste_im_Ueberblick.pdf S.24 Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Pflegeberufsgesetz im Kabinett beschlossen. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2016/160113-pflegeberufsgesetz.html Abgerufen am 26.03.2021

Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) auch eine Reform der Pflegeausbildung beschlossen.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Broschüre „Die Pflegestärkungsgesetze. Das Wichtigste im Überblick.“ Stand April 2017 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Das_Wichtigste_im_Ueberblick.pdf S.24

Das neue Pflegeberufe-Reformgesetz (PflBRef), dessen Entwurf im Januar 2016 im Bundeskabinett verabschiedet wurde, soll eine einheitliche Ausbildung zur "Pflegefachfrau" oder zum "Pflegefachmann" übergreifende Qualifikationen vermitteln.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Broschüre „Die Pflegestärkungsgesetze. Das Wichtigste im Überblick.“ Stand April 2017 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Das_Wichtigste_im_Ueberblick.pdf S.24 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Weiterentwicklung der Pflegeberufe. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/aeltere-menschen/altenpflegeausbildung/weiterentwicklung-pflegeberufe/weiterentwicklung-der-pflegeberufe/77264?view=DEFAULT Abgerufen am 02.03.17

Damit werden die bisherigen drei getrennt geregelten Ausbildungen in der Altenpflege, der Krankenpflege sowie der Kinderkrankenpflege zu einem neuen einheitlichen Berufsbild zusammengeführt.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Pflegeberufsgesetz im Kabinett beschlossen. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2016/160113-pflegeberufsgesetz.html Abgerufen am 26.03.2021 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Weiterentwicklung der Pflegeberufe. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/aeltere-menschen/altenpflegeausbildung/weiterentwicklung-pflegeberufe/weiterentwicklung-der-pflegeberufe/77264?view=DEFAULT Abgerufen am 02.03.17

Mit über 133.000 Auszubildenden ist der neue Pflegeberuf der größte Ausbildungsberuf in Deutschland.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Pflegeberufsgesetz im Kabinett beschlossen. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2016/160113-pflegeberufsgesetz.html Abgerufen am 26.03.2021

Da bis zum Beginn der neuen Ausbildung weitere Voraussetzungen geschaffen werden müssen, wird das Gesetz stufenweise in Kraft treten; das Pflegeberufegesetz gilt für alle Ausbildungen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen werden.Bundesministerium für Gesundheit Pflegeberufegesetz. Stand Dezember 2018 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeberufegesetz.htmlAbgerufen am 26.03.2021

WESENTLICHE NEUERUNGEN

Zu den wesentlichen Neuerungen des Pflegeberufe-Reformgesetzes (PflBRef) gehören vor allem:Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Pflegeberufsgesetz im Kabinett beschlossen. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2016/160113-pflegeberufsgesetz.html Abgerufen am 26.03.2021 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Weiterentwicklung der Pflegeberufe. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/aeltere-menschen/altenpflegeausbildung/weiterentwicklung-pflegeberufe/weiterentwicklung-der-pflegeberufe/77264?view=DEFAULT Abgerufen am 02.03.17

  • Die neuen Pflegefachkräfte
    • haben Fähigkeiten in allen Pflegebereichen
    • können sich spezialisieren
    • lernen von erfahrenen Pflegekräften
    • müssen kein Schulgeld bezahlen und erhalten eine Ausbildungsvergütung
    • können ein wissenschaftliches Pflegestudium anschließen

ABLAUF UND VORAUSSETZUNGEN

Die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen werden in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt.

Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“.Bundesministerium für Gesundheit Pflegeberufegesetz. Stand Dezember 2018 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeberufegesetz.htmlAbgerufen am 26.03.2021

Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben wollen.Bundesministerium für Gesundheit Pflegeberufegesetz. Stand Dezember 2018 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeberufegesetz.htmlAbgerufen am 26.03.2021

Nach zwei Dritteln der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eingeführt.Bundesministerium für Gesundheit Pflegeberufegesetz. Stand Dezember 2018 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeberufegesetz.htmlAbgerufen am 26.03.2021

Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wird ein Pflegestudium eingeführt.

Zukünftig wird kein Schulgeld mehr gezahlt werden. Zudem haben die Auszubildenden Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Die neuen Pflegeausbildungen werden im Jahr 2020 beginnen. Pflegeschulen und Ausbildungseinrichtungen bleibt so genug Zeit, um sich auf die neuen Ausbildungen einzustellen.Bundesministerium für Gesundheit Pflegeberufegesetz. Stand Dezember 2018 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeberufegesetz.htmlAbgerufen am 26.03.2021

Voraussetzung für die neue Pflegeausbildung ist ein mittlerer Schulabschluss oder eine zehnjährige allgemeine Schulbildung.Bundesministerium für Gesundheit Pflegeberufegesetz. Stand Dezember 2018 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeberufegesetz.htmlAbgerufen am 26.03.2021

Möglich ist die Ausbildung auch mit einem Hauptschulabschluss, sofern weitere Qualifikationen vorliegen.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Fragen und Antworten zum Pflegeberufsgesetz. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeberufegesetz/faq-pflegeberufegesetz.html Dazu gehören beispielsweise eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung oder eine einjährige Ausbildung in der Pflegeassistenz.

Hospiz- und Palliativ-Gesetz (HPG)

In Deutschland verbringt der Großteil der Menschen die letzte Lebensphase in stationären Versorgungseinrichtungen, vor allem in Pflegeheimen und Krankenhäusern.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Fragen und Antworten zum Hospiz- und Palliativgesetz. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/h/hospiz-und-palliativgesetz/faq-hpg.html#c11998Abgerufen am 26.032021

Um diese Phase auch dort selbstbestimmt und nach den persönlichen Wünschen zu gestalten, bedarf es ausreichender Angebote der Palliativmedizin, der Palliativpflege und der hospizlichen Sterbebegleitung.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Fragen und Antworten zum Hospiz- und Palliativgesetz. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/h/hospiz-und-palliativgesetz/faq-hpg.html#c11998Abgerufen am 26.032021

Mit den Maßnahmen des "Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland" (Hospiz- und Palliativ-Gesetz; HPG), das am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten ist, soll der flächendeckende Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung in allen Teilen Deutschlands gefördert werden, insbesondere auch in strukturschwachen und ländlichen Regionen.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Fragen und Antworten zum Hospiz- und Palliativgesetz. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/h/hospiz-und-palliativgesetz/faq-hpg.html#c11998Abgerufen am 26.032021 Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Flyer „Hospiz und Palliativ-Gesetz“. Stand Januar 2016 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Flyer_Poster_etc/Hospiz-_und_Palliativgesetz.pdf Abgerufen am 03.03.17

Auch wird besonders die Bedeutung einer noch stärkeren Zusammenarbeit von Medizin, Pflege und Hospizarbeit in den Vordergrund gestellt.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Fragen und Antworten zum Hospiz- und Palliativgesetz. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/h/hospiz-und-palliativgesetz/faq-hpg.html#c11998Abgerufen am 26.032021 Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Flyer „Hospiz und Palliativ-Gesetz“. Stand Januar 2016 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Flyer_Poster_etc/Hospiz-_und_Palliativgesetz.pdf Abgerufen am 03.03.17 Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung (HPG) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/h/hospiz-und-palliativgesetz.htmlAbgerufen am 26.03.2021

WESENTLICHE NEUERUNGEN

 

In der ambulanten Palliativversorgung

Eine wesentliche Neuerung des Hospiz- und Palliativ-Gesetzes (HPG) ist die Verbesserung und Ausweitung der ambulanten Palliativversorgung:Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Fragen und Antworten zum Hospiz- und Palliativgesetz. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/h/hospiz-und-palliativgesetz/faq-hpg.html#c11998Abgerufen am 26.032021 Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Flyer „Hospiz und Palliativ-Gesetz“. Stand Januar 2016 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Flyer_Poster_etc/Hospiz-_und_Palliativgesetz.pdf Abgerufen am 03.03.17

  • Die Palliativversorgung wird ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
  • Versicherte haben künftig einen Anspruch auf individuelle Beratung durch die Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung
  • Es werden zusätzlich vergütete Leistungen im vertragsärztlichen Bereich vereinbart
  • Häusliche Krankenpflege kann in Palliativsituationen auch länger als für die üblichen vier Wochen verordnet werden
  • In seiner Richtlinie zur Verordnung der häuslichen Krankenpflege hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GB-A) festgelegt, welche konkreten Leistungen der Palliativpflege dazugehören und damit von Pflegediensten abgerechnet werden können.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Fragen und Antworten zum Hospiz- und Palliativgesetz. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/h/hospiz-und-palliativgesetz/faq-hpg.html#c11998Abgerufen am 26.032021 Gemeinsamer Bundesausschuss (GB-A) Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege. (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie). In Kraft getreten am 19. März 2016 https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1141/HKP-RL_2015-12-17_iK-2016-03-19.pdf Abgerufen am 03.03.17
  • Um insbesondere in ländlichen Gebieten Versorgungslücken bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) zu schließen, wird ein Schiedsverfahren für entsprechende Versorgungsverträge der Krankenkassen mit den versorgenden SAPV-Teams eingeführt.

 

In der stationären Palliativversorgung

Das neue Hospiz- und Palliativ-Gesetzes (HPG) sieht auch eine wesentliche Stärkung der stationären Palliativversorgung in Hospizen sowie Krankenhäusern und Pflegeheimen vor. Dazu gehören vor allem:Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Fragen und Antworten zum Hospiz- und Palliativgesetz. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/h/hospiz-und-palliativgesetz/faq-hpg.html#c11998Abgerufen am 26.032021 Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Flyer „Hospiz und Palliativ-Gesetz“. Stand Januar 2016 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Flyer_Poster_etc/Hospiz-_und_Palliativgesetz.pdf Abgerufen am 03.03.17 Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung (HPG) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/h/hospiz-und-palliativgesetz.htmlAbgerufen am 26.03.2021

  • Hospize werden zukünftig stärker finanziell gefördert, in dem die Krankenkassen
    • den Mindestzuschuss erhöhen.
    • künftig 95 % statt bisher 90 % der zuschussfähigen Kosten tragen.
  • Bei ambulanten Hospizdiensten werden neben Personalkosten auch Sachkosten berücksichtigt und die Zuschüsse pro Leistungseinheit erhöht.
  • Krankenhäuser können ambulante Hospizdienste künftig auch in ihren Einrichtungen beauftragen.
  • Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung.
    • Pflegeheime
      • werden zur Zusammenarbeit mit Ärzten und Hospizdiensten verpflichtet.
      • sollen frühzeitig über Hilfsangebote in der letzten Lebensphase informieren und die Versorgung planen. Die Kosten dafür werden von den Krankenkassen übernommen.

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG), das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, soll den Arbeitsalltag von Pflegekräften durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege verbessern.Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Sofortprogramm Pflege https://www.bundesgesundheitsministerium.de/sofortprogramm-pflege.html Abgerufen am 14.01.21

Ab dem 01.01.2019 können Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen neues Pflegepersonal einstellen. Damit wird sichergestellt, dass die Krankenkassen 13.000 Pflegestellen in der Altenpflege und jede zusätzliche Pflegestelle im Krankenhaus finanzieren.

WESENTLICHE NEUERUNGEN

  • Pflege im Krankenhaus: Zukünftig wird jede zusätzliche und jede aufgestockte Pflegestelle am Bett vollständig von den Kostenträgern refinanziert.
  • Pflege in Pflegeeinrichtungen: Einrichtungen bis zu 40 Bewohnern erhalten eine halbe Pflegestelle, Einrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern eine Pflegestelle, Einrichtungen mit 81 bis 120 Bewohnern eineinhalb und Einrichtungen mit mehr als 120 Bewohnern zwei Pflegestellen zusätzlich. Dabei können auch Teilzeitstellen, die aufgestockt werden, berücksichtigt werden.
  • Entlastung der Pflege durch Investitionen in Digitalisierung: Die Pflegeversicherung unterstützt über eine 40 %-ige Ko-Finanzierung einmalig die Anschaffung einer digitalen oder technischen Ausrüstung durch ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu 12.000 Euro. Insgesamt können somit Maßnahmen im Umfang von bis zu 30.000 Euro je Einrichtung finanziert werden.
  • Steigerung der Attraktivität von Kranken- und Altenpflege: Die ambulante Alten- und Krankenpflege wird durch eine bessere Honorierung der Wegezeiten gestärkt. Außerdem müssen auch in der häuslichen Krankenpflege künftig Tariflöhne von den Krankenkassen akzeptiert werden.